§ 8 Wegegeld
(1)
Als Entschädigung (2) für Besuche (1) erhält der Zahnarzt
Wegegeld (3);
hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten
abgegolten. Das Wegegeld umfasst Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung.
(2)
Die Wegstreckenentschädigung
(4)
beträgt
- bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 26 Cent
für jeden zurückgelegten Kilometer,
- bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung
der Umstände angemessenen Fahrtkosten.
(3)
Die Aufwandsentschädigung (5) beträgt für jeden zurückgelegten
Kilometer 1,02 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 1,53 Euro.
(4)
Besucht der Zahnarzt auf
einem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und
nur anteilig berechnen.
(1)
Als Entschädigung (2) für Besuche (1) erhält der Zahnarzt Wegegeld (3); hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das Wegegeld umfasst Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung.
(2)
Die Wegstreckenentschädigung (4) beträgt
| - | bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer, |
| - | bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrtkosten. |
(3)
Die Aufwandsentschädigung (5) beträgt für jeden zurückgelegten Kilometer 1,02 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 1,53 Euro.
(4)
Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
§ 8 Entschädigungen
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt
Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse
und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten
(2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen.
Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um
die Praxisstelle des Zahn-arztes vonauszuhändigen.
1. bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen
20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,
2. mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern
8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,
3. mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern
12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,
4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40
Euro, bei Nacht 30,70 Euro.
Erfolgt der Besuch von der
Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung
des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in
derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in
einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig
von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt
nur einmal und nur anteilig berechnen.
(3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von
25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes
eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der
Zahnarzt
1. 0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer,
wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel
die tatsächlichen Aufwendungen,
2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro,
bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag,
3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten
(2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahn-arztes vonauszuhändigen.
| 1. | bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro, |
| 2. | mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro, |
| 3. | mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro, |
| 4. | mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro. Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen. |
(3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt
| 1. | 0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, |
| 2. | bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag, |
| 3. | Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend |
