Alte GOZ 1988
Alter GOZ-Paragraph

§ 8 Wegegeld

(1)

Als Entschädigung (2) für Besuche (1) erhält der Zahnarzt Wegegeld (3); hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das Wegegeld umfasst Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung.

(2)

Die Wegstreckenentschädigung (4) beträgt

bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer,

bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrtkosten.

(3)

Die Aufwandsentschädigung (5) beträgt für jeden zurückgelegten Kilometer 1,02 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 1,53 Euro.

(4)

Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

Neue GOZ 2012
Neuer GOZ-Paragraph

§ 8 Entschädigungen

(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten

(2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahn-arztes vonauszuhändigen.

1.

bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,

2.

mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,

3.

mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,

4.

mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.

Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

(3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt

1.

0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,

2.

bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag,

3.

Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.

Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend

Kommentar zum §

Kommentar

zum § 8 Absatz 1

Die Neufassung des § 8 folgt nun den Regelungen der GOÄ zu Entschädigungen, dort die §§ 7 bis 9. Die Entschädigungen bestehen aus Wegegeld oder Reiseentschädigung, wobei sich die Unterscheidung an der Entfernung vom Praxisstandort bzw. der Privatwohnung des Zahnarztes orientiert. Mit den Entschädigungen soll der Zahnarzt einen Ausgleich für Kosten erhalten, die ihm für einen Patientenbesuch außerhalb seiner Praxisräume entstehen und die nicht mit den Gebührenziffern abgegolten werden.

Die Entschädigungen enthalten auch einen Ausgleich für Zeitversäumnisse, wie der Text des § 8 Abs. 1 ausdrücklich klarstellt. Das heißt, für eine gesonderte Berechnung des mit dem Aufsuchen des Patienten verbundenen Zeitaufwandes bleibt kein Raum.

zum § 8 Absatz 2

Die Beträge der Absätze 2 und 3 wurden unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostensteigerung seit Inkrafttreten der GOZ 1988 angepasst, wobei sich die Erhöhung am Verbrauchspreisindex des Statistischen Bundesamtes im Bereich Waren und Dienstleistungen sowie für Privatfahrzeuge orientiert.

Tritt der Zahnarzt den auswärtigen Patientenbesuch von zu Hause aus an, berechnet sich das Wegegeld bzw. die Reiseentschädigung von dort aus.

Beim Wegegeld kommt es, anders als bei der Reiseentschädigung, nicht darauf an, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Die Pauschale wird selbst dann fällig, wenn die Strecke zu Fuß zurückgelegt wird.

Werden mehrere Patienten gleichzeitig aufgesucht, z. B. in der Heimversorgung, kann die Pauschale nur einmal abgerechnet werden. Das ist auch unabhängig davon, ob die aufgesuchten Patienten einen unterschiedlichen Versicherungsstatus haben, also z. B. GKV- und PKV-Versicherte.

Das Wegegeld wird (ebenso wie bei der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Steuerrecht) für die einfache Strecke berechnet. Es kann die Pauschale also nicht für die tatsächlich zurückgelegten Kilometer für die Entfernung von Hin- und Rückweg angesetzt werden.

zum § 8 Absatz 3

Anders als beim Wegegeld kommt es für die Abrechnung der Reiseentschädigung auf das benutzte Verkehrsmittel an. Bei Benutzung des eigenen PKW ist eine Kilometerpauschale von 0,42 Euro je Kilometer anzusetzen. Bei anderen Verkehrsmitteln, wie Busse und Bahn, können nur die tatsächlichen Kosten berechnet werden. Die Reiseentschädigung ist nicht als Entfernungspauschale ausgestaltet, sondern wird je zurückgelegtem Kilometer berechnet, also sowohl für den Hin- wie auch für den Rückweg.

Neben die Fahrtkosten tritt bei der Reiseentschädigung ein Abwesenheitsgeld, das sich nach der Dauer der Abwesenheit richtet. Hier gibt es zwei Stufen, nämlich die Abwesenheit bis zu 8 Stunden und die Abwesenheit von mehr als 8 Stunden. Bei mehreren Tagen Abwesenheit kann die Pauschale für jeden Tag erneut angesetzt werden.

Übernachtungskosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.