Alte GOZ 1988
Alter GOZ-Paragraph

§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung

Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert

Neue GOZ 2012
Neuer GOZ-Paragraph

§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung

(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J im Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.

(2)Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.

Kommentar zum §

Kommentar

zum § 7 Absatz 1

§ 7 Abs. 1 statuiert eine generelle Minderungspflicht der Gebühren bei allen vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen. Diese Leistungen sind einschließlich aller Zuschläge pauschal um 25 Prozent zu kürzen. Mit der Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass liquidationsberechtigte Krankenhauszahnärzte auf Ausstattung und Personal des Krankenhauses zurückgreifen können und damit keine Praxiskosten haben. Da die Praxiskosten jedoch in die Berechnung der GOZ-Ziffern eingeflossen sind und als mit abgegolten gelten, hielt man eine Differenzierung zwischen niedergelassenen und Krankenhauszahnärzten für geboten.

Bei Belegzahnärzten und anderen niedergelassenen Zahnärzten, die punktuell stationäre Leistungen erbringen, beträgt der Abschlag lediglich 15 Prozent, weil hier davon ausgegangen wird, dass der Zahnarzt bei der Behandlung eigenes Gerät und Personal zum Einsatz bringt.

Erfasst wird von § 7 Abs. 1 ausschließlich die stationäre Krankenhausbehandlung. Werden im Krankenhaus ambulante zahnärztliche Leistungen erbracht, sind diese nicht zu kürzen. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob ein Patient zur stationären Behandlung aufgenommen worden ist. Ob die notwendige zahnärztliche Behandlung den Grund für die stationäre Aufnahme darstellt, ist unerheblich. Auch wenn die zahnärztliche Behandlung nur angelegentlich eines aus anderen Gründen erforderlichen Krankenhausaufenthaltes erfolgt, ist eine Gebührenminderung nach Maßgabe des § 7 vorzunehmen.

Mit der nunmehr ausdrücklichen Erwähnung wird (in Angleichung an die entsprechende Regelung in § 6a der GOÄ) klargestellt, dass sich die Minderungspflicht auch auf die im Gebührenverzeichnis als Zuschläge bezeichneten Gebührenpositionen erstreckt.

Mit dem neuen Satz 3 wird gleichzeitig geregelt, dass sich die Minderungspflicht nicht auf den Zuschlag für die belegzahnärztliche Visite erstreckt.

Die Minderungspflicht besteht nur für die Gebühren im Sinne des § 4 Abs. 1 GOZ. Die Vergütungen des § 3 GOZ in Form von Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen sind nicht zu kürzen.

zum § 7 Absatz 2

Mit dem neu in § 7 eingefügten Absatz 2 erfolgt eine weitere Angleichung an die Parallelregelung in der GOÄ. Danach können außer den nach den §§ 8 und 9 abrechnungsfähigen Kosten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden, selbst wenn diese als nicht abgegolten gelten müssen.