§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären
privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten
Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt
die Minderung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder
niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert
Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und
nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser
Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden
Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt
die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten
oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen
von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J im Abschnitt
B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.
(2)Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt
Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J im Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.
(2)Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.
