zum § 5 Absatz 1
§ 5 Abs. 1 S. 1 legt den Gebührenrahmen für die
Abrechnung der Leistungen fest. Danach ist die Höhe zwischen dem einfachen
und dem 3,5- fachen des Gebührensatzes zu bestimmen. Nach welchen Kriterien
die Höhe der Gebühr innerhalb dieses Rahmens auszufüllen ist,
bestimmt § 5 Abs. 2.
Als Gebührensatz wird
der Betrag bestimmt, der sich aus der im Gebührenverzeichnis festgelegten
Punktzahl ergibt, der wiederum mit dem Punktwert multipliziert wird. Der Punktwert
beträgt gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 5,62421 Cent.
Satz 4 ist neu in die GOZ eingefügt worden und entspricht
der Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ. Damit soll auf die im
Geschäftsverkehr allgemein übliche kaufmännische Rundung abgestellt
werden. Mit der Ergänzung im zweiten Halbsatz soll klargestellt werden,
dass die Rundung einmal, nämlich nach Abschluss des Gesamtrechenganges
(Produkt aus Punktzahl x Punktwert x Steigerungsfaktor), erfolgen soll.
zum § 5 Absatz 2
§ 5 Abs. 2 bestimmt die Bemessungskriterien, nach denen die
Auswahl des Steigerungssatzes innerhalb des Gebührensrahmens des § 5
Abs. 1 zu erfolgen hat.
Die Bemessung hat der Zahnarzt
anhand der Bemessungskriterien für den individuellen Fall vorzunehmen.
Sie hat bezogen auf die jeweilige GOZ-Ziffer und nicht auf den gesamten Behandlungsfall
zu erfolgen. Sind Bemessungskriterien bereits in die Leistungsbeschreibung
der Ziffer eingeflossen, führen sie nicht zu einer Erhöhung des
Gebührensatzes, wie § 5 Abs. 2 S. 3 ausdrücklich klarstellt.
Hier können bei der Bemessung nur Abweichungen von Schwierigkeitsgrad,
Zeitaufwand oder Umständen der Leistungserbringung berücksichtigt
werden, die nach der Leistungsbeschreibung nicht ohnehin für die Erfüllung
des Inhaltes der Ziffer Voraussetzung sind.
Als Bemessungskriterien
werden benannt:
| - | Schwierigkeit der einzelnen Leistung |
| - | Zeitaufwand der einzelnen Leistung |
| - | und Umstände bei der Ausführung |
Die Frage der Schwierigkeit der
Ausführung einer Leistung ist in erster Linie objektiv nach fachlichen
Kriterien zu beurteilen. Maßstab ist der üblicherweise in der Praxis
auftretende Schwierigkeitsgrad, der als durchschnittliche Leistung gilt. Abweichungen
werden dann gebührenerhöhend oder gebührenmindernd berücksichtigt.
Wie § 5 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich bestimmt, können Schwierigkeiten
der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls begründet
sein. Voraussetzung ist aber, dass diese Schwierigkeit des Krankheitsfalls nicht
bereits Eingang in die Leistungsbeschreibung gefunden hat.
Das
Bemessungskriterium des Zeitaufwandes steht in Relation zur Schwierigkeit
der Ausführung. Denn ein erhöhter Zeitaufwand ergibt sich oftmals
gerade aus dem Umstand, der eine erhöhte Schwierigkeit begründet.
Enthält eine Gebührenziffer einen Mindestzeitaufwand, so kann ein
erhöhter Zeitaufwand erst bei dessen erheblicher Überschreitung
angesetzt werden. Bei gerade erreichtem Mindestzeitaufwand oder dessen geringfügiger Überschreitung
ist der 2,3-fache Satz als durchschnittliche Leistung anzusetzen, wie § 5
Abs. 2 S. 3 klarstellt.
Ein Aufwand, der sich nicht
in der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand niederschlägt, kann unter dem
Kriterium der Umstände bei der Ausführung Berücksichtigung
finden. Hierunter fallen insbesondere Umstände, die in der Person des
Patienten liegen, aber nicht in Verbindung mit dem Krankheitsfall stehen.
Zu nennen sind hier Verständigungsschwierigkeiten bei ausländischen
Patienten oder die Behandlung geistig oder körperlich Behinderter. Besondere
Umstände bei der Ausführung können auch im Behandlungsort liegen,
wenn die Behandlung nicht in der Zahnarztpraxis erfolgen kann. Da es sich
bei dem Kriterium allerdings um einen Auffangtatbestand handelt, kommt es
nur zur Anwendung, wenn die Umstände nicht ohnehin schon im Hinblick
auf die Schwierigkeit oder den Zeitaufwand bei der Gebührenbemessung
Berücksichtigung finden.
Neu gefasst wurde § 5
Abs. 2 Satz 4. Damit stellt der Verordnungsgeber klar, was der auch
bislang üblichen Abrechnungspraxis entspricht, dass die nach Schwierigkeit
und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung mit dem 2,3-fachen Gebührensatz
zu berechnen ist. Diese Praxis war in der Vergangenheit bereits durch die
Rechtsprechung bestätigt worden (BGH, Urteil vom 8. November 2007, AZ:
III ZR 54/07), nachdem private Krankenversicherer und sonstige Kostenträger
bisweilen die Auffassung vertreten hatten, eine durchschnittliche Leistung
entspräche einem Steigerungsfaktor von 1,7 als rechnerische Mitte der
Gebührenspanne.
Auf der anderen Seite wird mit
dem zweiten Satzteil des § 5 Abs. 2 Satz 4 das bisherige Recht übernommen,
wonach das Überschreiten des 2,3- fachen Gebührensatzes durch Besonderheiten
des konkreten Behandlungsfalles nach den Bemessungskriterien des Satzes 1
gerechtfertigt sein muss.
Der 2,3-fache Gebührensatz
darf auch nicht schematisch und standardmäßig berechnet werden.
Bei einer einfacheren, unter dem Durchschnitt liegenden Leistung muss vielmehr
zwingend auch ein niedrigerer Gebührensatz berechnet werden.
§ 5a GOZ 1992, wonach die Gebühren für
Leistungen des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung mit einem
bestimmten Gebührensatz zu berechnen waren, wurde mit der GOZ-Novelle
aufgehoben. Aufgrund der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 28.
März 2007 geschaffenen Regelung des § 75 Abs. 3a SGB V, der eine
Begrenzung der Gebührensätze auf maximal den 2-fachen Steigerungssatz
für GOZ-Leistungen beinhaltet, war die Regelung für die Vertragszahnärzte
gegenstandslos geworden. § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ging als höherrangiges Recht
der Regelung des § 5a GOZ vor. Eine verpflichtende Begrenzung der Gebühren
für rein privatzahnärztlich tätige Zahnärzte war somit
nicht mehr erforderlich. Für wahl(zahn)ärztliche Leistungen hat
die Gebührenbegrenzung nach § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V keine Wirkung,
weil diese Leistungen nicht in den Standardtarifen bzw. dem Basistarif versichert
sind.