Alte GOZ 1988
Alter GOZ-Paragraph

§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

(1)

Die Höhe (2) der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz(3) ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Cent auf volle Centbeträge abzurunden.

(2)

Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung (7) der Schwierigkeit (8-10) und des Zeitaufwandes (11) der einzelnen Leistung sowie der Umstände (12) bei der Ausführung nach billigem Ermessen (6) zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles (9) begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.

 

In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen (4) und dem 2,3fachen (13) des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten (14) des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

Neue GOZ 2012
Neuer GOZ-Paragraph

§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

Kommentar zum §

Kommentar

zum § 5 Absatz 1

§ 5 Abs. 1 S. 1 legt den Gebührenrahmen für die Abrechnung der Leistungen fest. Danach ist die Höhe zwischen dem einfachen und dem 3,5- fachen des Gebührensatzes zu bestimmen. Nach welchen Kriterien die Höhe der Gebühr innerhalb dieses Rahmens auszufüllen ist, bestimmt § 5 Abs. 2.

Als Gebührensatz wird der Betrag bestimmt, der sich aus der im Gebührenverzeichnis festgelegten Punktzahl ergibt, der wiederum mit dem Punktwert multipliziert wird. Der Punktwert beträgt gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 5,62421 Cent.

Satz 4 ist neu in die GOZ eingefügt worden und entspricht der Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ. Damit soll auf die im Geschäftsverkehr allgemein übliche kaufmännische Rundung abgestellt werden. Mit der Ergänzung im zweiten Halbsatz soll klargestellt werden, dass die Rundung einmal, nämlich nach Abschluss des Gesamtrechenganges (Produkt aus Punktzahl x Punktwert x Steigerungsfaktor), erfolgen soll.

zum § 5 Absatz 2

§ 5 Abs. 2 bestimmt die Bemessungskriterien, nach denen die Auswahl des Steigerungssatzes innerhalb des Gebührensrahmens des § 5 Abs. 1 zu erfolgen hat.

Die Bemessung hat der Zahnarzt anhand der Bemessungskriterien für den individuellen Fall vorzunehmen. Sie hat bezogen auf die jeweilige GOZ-Ziffer und nicht auf den gesamten Behandlungsfall zu erfolgen. Sind Bemessungskriterien bereits in die Leistungsbeschreibung der Ziffer eingeflossen, führen sie nicht zu einer Erhöhung des Gebührensatzes, wie § 5 Abs. 2 S. 3 ausdrücklich klarstellt. Hier können bei der Bemessung nur Abweichungen von Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder Umständen der Leistungserbringung berücksichtigt werden, die nach der Leistungsbeschreibung nicht ohnehin für die Erfüllung des Inhaltes der Ziffer Voraussetzung sind.

Als Bemessungskriterien werden benannt:

Schwierigkeit der einzelnen Leistung

Zeitaufwand der einzelnen Leistung

und Umstände bei der Ausführung

Die Frage der Schwierigkeit der Ausführung einer Leistung ist in erster Linie objektiv nach fachlichen Kriterien zu beurteilen. Maßstab ist der üblicherweise in der Praxis auftretende Schwierigkeitsgrad, der als durchschnittliche Leistung gilt. Abweichungen werden dann gebührenerhöhend oder gebührenmindernd berücksichtigt. Wie § 5 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich bestimmt, können Schwierigkeiten der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls begründet sein. Voraussetzung ist aber, dass diese Schwierigkeit des Krankheitsfalls nicht bereits Eingang in die Leistungsbeschreibung gefunden hat.

Das Bemessungskriterium des Zeitaufwandes steht in Relation zur Schwierigkeit der Ausführung. Denn ein erhöhter Zeitaufwand ergibt sich oftmals gerade aus dem Umstand, der eine erhöhte Schwierigkeit begründet. Enthält eine Gebührenziffer einen Mindestzeitaufwand, so kann ein erhöhter Zeitaufwand erst bei dessen erheblicher Überschreitung angesetzt werden. Bei gerade erreichtem Mindestzeitaufwand oder dessen geringfügiger Überschreitung ist der 2,3-fache Satz als durchschnittliche Leistung anzusetzen, wie § 5 Abs. 2 S. 3 klarstellt.

Ein Aufwand, der sich nicht in der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand niederschlägt, kann unter dem Kriterium der Umstände bei der Ausführung Berücksichtigung finden. Hierunter fallen insbesondere Umstände, die in der Person des Patienten liegen, aber nicht in Verbindung mit dem Krankheitsfall stehen. Zu nennen sind hier Verständigungsschwierigkeiten bei ausländischen Patienten oder die Behandlung geistig oder körperlich Behinderter. Besondere Umstände bei der Ausführung können auch im Behandlungsort liegen, wenn die Behandlung nicht in der Zahnarztpraxis erfolgen kann. Da es sich bei dem Kriterium allerdings um einen Auffangtatbestand handelt, kommt es nur zur Anwendung, wenn die Umstände nicht ohnehin schon im Hinblick auf die Schwierigkeit oder den Zeitaufwand bei der Gebührenbemessung Berücksichtigung finden.

Neu gefasst wurde § 5 Abs. 2 Satz 4. Damit stellt der Verordnungsgeber klar, was der auch bislang üblichen Abrechnungspraxis entspricht, dass die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung mit dem 2,3-fachen Gebührensatz zu berechnen ist. Diese Praxis war in der Vergangenheit bereits durch die Rechtsprechung bestätigt worden (BGH, Urteil vom 8. November 2007, AZ: III ZR 54/07), nachdem private Krankenversicherer und sonstige Kostenträger bisweilen die Auffassung vertreten hatten, eine durchschnittliche Leistung entspräche einem Steigerungsfaktor von 1,7 als rechnerische Mitte der Gebührenspanne.

Auf der anderen Seite wird mit dem zweiten Satzteil des § 5 Abs. 2 Satz 4 das bisherige Recht übernommen, wonach das Überschreiten des 2,3- fachen Gebührensatzes durch Besonderheiten des konkreten Behandlungsfalles nach den Bemessungskriterien des Satzes 1 gerechtfertigt sein muss.

Der 2,3-fache Gebührensatz darf auch nicht schematisch und standardmäßig berechnet werden. Bei einer einfacheren, unter dem Durchschnitt liegenden Leistung muss vielmehr zwingend auch ein niedrigerer Gebührensatz berechnet werden.

§ 5a GOZ 1992, wonach die Gebühren für Leistungen des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung mit einem bestimmten Gebührensatz zu berechnen waren, wurde mit der GOZ-Novelle aufgehoben. Aufgrund der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 28. März 2007 geschaffenen Regelung des § 75 Abs. 3a SGB V, der eine Begrenzung der Gebührensätze auf maximal den 2-fachen Steigerungssatz für GOZ-Leistungen beinhaltet, war die Regelung für die Vertragszahnärzte gegenstandslos geworden. § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ging als höherrangiges Recht der Regelung des § 5a GOZ vor. Eine verpflichtende Begrenzung der Gebühren für rein privatzahnärztlich tätige Zahnärzte war somit nicht mehr erforderlich. Für wahl(zahn)ärztliche Leistungen hat die Gebührenbegrenzung nach § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V keine Wirkung, weil diese Leistungen nicht in den Standardtarifen bzw. dem Basistarif versichert sind.