Alte GOZ 1988
Alter GOZ-Paragraph

§ 4 Gebühren

(1)

Gebühren (1) sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2)

Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen (2) berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen) (4).

Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen (3), wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.

(3)

Mit den Gebühren sind die Praxiskosten (6) einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial

Material zum Füllen eines Zahndefektes
(7), für den Sprechstundenbedarf (8) sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten(9) abgegolten (5), soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist (10). Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten (11).

(4)

Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden (12). Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam (13).

(5)

Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten (14).

Neue GOZ 2012
Neuer GOZ-Paragraph

§ 4 Gebühren

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendiger operativer Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichti-gen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

Kommentar zum §

Kommentar

zum § 4 Absatz 1

§ 4 Abs. 1 definiert den Begriff der Gebühren als Vergütungen für diejenigen Leistungsbestandteile, die im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten sind. Neben den dort benannten Leistungspositionen gehören ebenso „andere Leistungen“ hierzu, nämlich selbstständige zahnärztliche Leistungen, die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ als Analogleistungen berechnet werden.

zum § 4 Absatz 2

§ 4 Abs. 2 definiert den Begriff der „eigenen Leistungen“. Nur diese sind berechnungsfähig. Unter eigenen Leistungen versteht man selbstständige zahnärztliche Leistungen, die der Zahnarzt entweder höchstpersönlich erbringt oder aber zulässigerweise an Dritte delegiert. Diese Leistungen erfolgen unter der Aufsicht und nach fachlicher Weisung des Zahnarztes.

Welche Leistungen delegierbar sind, regelt insbesondere § 1 Absätze 5 und 6 Zahnheilkundegesetz (ZHG):

Danach können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegiert werden: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

§ 4 Abs. 2 S. 2 grenzt die selbstständige Leistung von der unselbstständigen Teilleistung ab. Danach kann für eine Leistung, die Bestandteil oder lediglich eine Ausführung einer anderen Leistung ist, keine gesonderte Gebühr berechnet werden, wenn für die andere Leistung bereits eine Gebühr berechnet wird. Damit wird der Grundsatz des Ausschlusses einer Doppelberechnung von Teilleistungen zum Ausdruck gebracht.

Der neu in die GOZ eingefügte § 4 Abs. 2 S. 3 entspricht der Parallel - regelung des § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ. Die Regelung soll letztlich der Klarstellung und Verdeutlichung der Anwendung des Ziel- und Komplexleistungsprinzips in der zahnärztlichen Gebührenabrechnung dienen.

Das Zielleistungsprinzip hat die Vermeidung von Doppelvergütungen zum Ziel. Deren Vermeidung kommt nach der amtlichen Begründung wegen der Vielzahl abrechenbarer Gebührenpositionen und im Hinblick auf deren Kombinierbarkeit besondere Bedeutung zu. Deshalb werde die Geltung des Zielleistungsprinzips an dieser Stelle ausdrücklich hervorgehoben. Satz 3 beschreibt deshalb noch einmal präziser das in Satz 2 bereits zum Ausdruck gebrachte Zielleistungsprinzip. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Vermeidung von Doppelvergütungen wird klargestellt, dass eine Leistung dann als notwendiger Bestandteil der anderen Leistung anzusehen ist, wenn sie von deren Leistungsbeschreibung umfasst ist und auch bei der Bewertung berücksichtigt worden ist.

zum § 4 Absatz 3

§ 4 Abs. 3 bestimmt, dass in den abrechenbaren zahnärztlichen Gebühren die allgemeinen Praxiskosten grundsätzlich enthalten sind und daher nicht gesondert abgerechnet werden können. Eine Definition des Begriffes „Praxiskosten“ enthält die GOZ nicht. Allgemein kann man darunter alle Kosten fassen, die durch den Betrieb der Praxis entstehen, also insbesondere die Kosten für die Praxisräume, Personalkosten, Kosten für die Praxisausstattung und -verwaltung. Ebenso gilt dies für alle Verbrauchsmaterialien und den Sprechstundenbedarf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die gesonderte Abrechnung von Materialien direkt in der GOZ vorgesehen ist.

Mit der neu in Absatz 3 eingefügten Ergänzung zu Lagerhaltungskosten wird geltende Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 27. Mai 2004 – III ZR 264/03 –) umgesetzt und klargestellt, dass auch die Kosten für Lagerhaltung grundsätzlich als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten sind.

Leistungen nicht liquidationsberechtigter Dritter, die der Zahnarzt zur Erbringung der eigenen Leistung in Anspruch nimmt, zum Beispiel ambulante Krankenhausbehandlungen, kann er ebenfalls nicht gesondert berechnen. Auch diese Kosten sind mit den abrechenbaren Gebühren abgegolten.

zum § 4 Absatz 4

§ 4 Abs. 4 wiederholt noch einmal, den bereits in Abs. 3 enthaltenen Grundsatz, dass Kosten, die mit den Gebühren abgegolten sind, nicht gesondert berechnet werden können. Insofern hat Abs. 4 keinen gesonderten Regelungsgehalt.

§ 4 Abs. 4 Satz 2 enthält ein Abtretungsverbot für solche Kosten, die in den Gebührenpositionen enthalten sind. Das heißt, der Zahnarzt kann diese Gebührenbestanteile nicht gesondert an einen Dritten abtreten. Nimmt er eine solche Abtretung gleichwohl vor, was grundsätzlich möglich ist, so wäre sie aufgrund der Regelung des Satzes 4 gegenüber dem Patienten unwirksam. Letztlich soll mit dieser Regelung eine Aufspaltung der Vergütung des Zahnarztes verhindert werden. Der Patient soll nur von einem Gläubiger, dem Zahnarzt, eine einheitliche Rechnung erhalten.

zum § 4 Absatz 5

Will der Zahnarzt einen Dritten in die Behandlung mit einbeziehen, bei dem ein gesonderter Liquidationsanspruch entsteht, muss er den Patienten hierüber vorab informieren.

Eine gesonderte Berechnung kommt nur in Betracht, wenn die Leistungen nicht bereits gemäß § 4 Abs. 3 mit den Gebühren abgegolten sind oder aber durch die Regelungen in § 7 GOZ zur stationären Behandlung sowie § 9 GOZ zum Ersatz für Auslagen für zahntechnische Leistungen ausgeschlossen sind.

Eine gesonderte Berechnung von Leistungen Dritter kommt also immer dann in Betracht, wenn deren Tätigkeit nicht von den Leistungen des Zahnarztes umfasst sind. In diesem Fall kommt dann ein gesonderter Vertrag zwischen dem Patienten und dem Dritten zustande. Insoweit muss der Patient jedoch vom Zahnarzt informiert werden, welche Leistungen vom Zahnarzt selbst und welche von einem anderen Behandler erbracht werden sollen. Auch ist ein Hinweis darauf erforderlich, dass der Dritte ein eigenes Liquidationsrecht erhält.