§ 4 Gebühren
7), für den Sprechstundenbedarf
(8)
sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten(9) abgegolten (5), soweit
nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist (10). Hat der Zahnarzt
zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser
Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die
hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten (11).(4)
Kosten, die nach Absatz
3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet
werden (12).
Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist
gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam (13).
(5)
Sollen Leistungen durch Dritte
erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen,
so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten (14).
(4)
Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden (12). Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam (13).
(5)
Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten (14).
§ 4 Gebühren
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis
(Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige
zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die
unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).
Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung
einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt
eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine
Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis
aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendiger operativer
Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer
anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen
Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt
worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich
der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf,
für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung
abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt
ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme
Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind,
erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr
abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten
sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs
in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden,
die diese dem Zahlungspflichti-gen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt
ihn darüber zu unterrichten.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendiger operativer Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichti-gen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
