zum § 12
Den Motiven zu § 12 ist zu entnehmen, dass die Novellierung
Mehraufwendungen in Höhe von rund 6 Prozent auf der Basis des nach der
GOZ 1988 abgerechneten Honorarvolumens (Stand: 2008) kalkuliert. Dieser Umfang
der Erhöhung beruht auf der Annahme des Bundesgesundheitsministeriums,
dass durch die verschiedenen Anhebungen der Punktzahlen die in der Vergangenheit
üblichen Überschreitungen des Schwellenwertes (2,3-facher Steigerungsfaktor)
nicht mehr auftreten werden.
Eine Steigerung der Kosten
über 6 Prozent wird nicht für sachgerecht gehalten. Deshalb soll
die Entwicklung der Kosten unter Geltung der neuen GOZ 2012 beobachtet werden.
Zu diesem Zweck erstellt die Bundes regierung bis Mitte 2015 einen Bericht,
der die Kostenentwicklung bewertet. Sollten die Mehrkosten danach
über dem angenommenen Wert von 6 Prozent liegen, ist mit Korrekturen
zu rechnen, weil man den öffentlichen Kostenträgern der Beihilfe,
privaten Krankenversicherungen und den Ver - sicherten, hier insbesondere
den Mitgliedern der gesetzlichen Kranken versicherung bei Inanspruchnahme
außervertraglicher Leistungen, keine höheren Kosten zumuten will.