Alte GOZ 1988
Alter GOZ-Paragraph

§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

1.

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 1988 in Kraft (1).

2.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBI. I. S. 123) gilt weiter (6)

-

für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind (2),

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für vor in Kraft treten dieser Verordnung begonnene (3) Leistungen nach den Nrn. 15, 18, 20, 91 bis 93, 96 bis 98, 101 bis 104, 119 und 120 (4) des Gebührenverzeichnisses – Anlage zur Gebührenverordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 -, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung beendet werden.

Neue GOZ 2012
Neuer GOZ-Paragraph

§ 12 Überprüfung

Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und –bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe.

Kommentar zum §

Kommentar

zum § 12

Den Motiven zu § 12 ist zu entnehmen, dass die Novellierung Mehraufwendungen in Höhe von rund 6 Prozent auf der Basis des nach der GOZ 1988 abgerechneten Honorarvolumens (Stand: 2008) kalkuliert. Dieser Umfang der Erhöhung beruht auf der Annahme des Bundesgesundheitsministeriums, dass durch die verschiedenen Anhebungen der Punktzahlen die in der Vergangenheit üblichen Überschreitungen des Schwellenwertes (2,3-facher Steigerungsfaktor) nicht mehr auftreten werden.

Eine Steigerung der Kosten über 6 Prozent wird nicht für sachgerecht gehalten. Deshalb soll die Entwicklung der Kosten unter Geltung der neuen GOZ 2012 beobachtet werden. Zu diesem Zweck erstellt die Bundes regierung bis Mitte 2015 einen Bericht, der die Kostenentwicklung bewertet. Sollten die Mehrkosten danach über dem angenommenen Wert von 6 Prozent liegen, ist mit Korrekturen zu rechnen, weil man den öffentlichen Kostenträgern der Beihilfe, privaten Krankenversicherungen und den Ver - sicherten, hier insbesondere den Mitgliedern der gesetzlichen Kranken versicherung bei Inanspruchnahme außervertraglicher Leistungen, keine höheren Kosten zumuten will.