§ 11 Übergangsvorschrift
(1) Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor
dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden
Fassung gilt weiter für
1. für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der
Verordnung vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung)
erbracht worden sind,
2. für vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom
. . . (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) begonnene
Leistungen nach den Nummern 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534 des Gebührenverzeichnisses
der Gebührenverordnung für Zahnärzte in der vor dem . . . (einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung, wenn sie erst
nach Inkrafttreten der Verordnung vom ...( einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieser Verordnung) beendet werden,
3. Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung
für Zahnärzte in der vor dem ...(einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung) geltenden Fassung, die auf Grund einer vor Inkrafttreten
dieser Verordnung vom...(einsetzen: Datum und Fundstelle dieser Verordnung)
geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss,
Iängstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung, erbracht werden.
(1) Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung gilt weiter für
| 1. | für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) erbracht worden sind, |
| 2. | für vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom . . . (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) begonnene Leistungen nach den Nummern 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung für Zahnärzte in der vor dem . . . (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom ...( einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) beendet werden, |
| 3. | Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem ...(einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung, die auf Grund einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom...(einsetzen: Datum und Fundstelle dieser Verordnung) geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss, Iängstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, erbracht werden. |
