Alte GOZ 1988
Alter GOZ-Paragraph

§ 11 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBI. I. S.187) geänderten Fassung auch im Land Berlin.

Neue GOZ 2012
Neuer GOZ-Paragraph

§ 11 Übergangsvorschrift

(1) Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung gilt weiter für

1.

für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) erbracht worden sind,

2.

für vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom . . . (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) begonnene Leistungen nach den Nummern 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung für Zahnärzte in der vor dem . . . (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom ...( einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) beendet werden,

3.

Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem ...(einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung, die auf Grund einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom...(einsetzen: Datum und Fundstelle dieser Verordnung) geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss, Iängstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, erbracht werden.

Kommentar zum §

Kommentar

zum § 11

Der neue § 11 ersetzt die in der GOZ 1988 noch enthaltene Berlin-Klausel. Nunmehr werden an dieser Stelle Regelungen für den Übergang von alter zu neuer GOZ getroffen.

Nummer 1 bestimmt, dass Leistungen, die vor Inkrafttreten der GOZ 2012 am 01.01.2012 erbracht worden sind, weiterhin nach der GOZ 1988 abzurechnen sind.

Ist die Behandlung vor dem 01.01.2012 begonnen, aber erst nach deren Inkrafttreten beendet worden, gilt für die Berechnung durchgängig die neue GOZ. Hiervon ausgenommen sind gemäß Nummer 2 die vor Inkrafttreten der neuen GOZ begonnenen Komplexleistungen der Ziffern 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534, deren Erbringung sich typischerweise über einen Zeitraum von mehreren Sitzungen erstrecken kann. Hier bestimmt Nummer 2 die Weitergeltung der alten GOZ.

Nummer 3 regelt den Fall der vor Inkrafttreten der GOZ 2012 geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlungen. Hier gilt die GOZ 1988 bis zum Behandlungsabschluss oder längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der GOZ 2012 weiter.